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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung von Wortfolgen in §2, §3, §4 und §5 Oö StandortabgabeG, LGBl 8/1993 idF LGBl 49/1995, sowie mehrerer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Verordnungen mit E v 03.12.01, G309/01 ua, V89/01 ua.
Kostenzuspruch.
In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von je S 4.500,-- (€ 327,03) sowie im Fall der zu B346/01 und B347/01 beschwerdeführenden Partei eine Eingabegebühr gemäß §17a VerfGG in Höhe von S 5.000,-- (€ 363,36), im Fall der zu B830/01 beschwerdeführenden Gesellschaft in Höhe von S 2.500,-- (€ 181,68) enthalten.
Den über den einfachen Satz des Kostenpauschales hinausgehenden und auch Streitgenossenzuschlag ansprechenden Kostenbegehren der zu B346/01 und B347/01 beschwerdeführenden Partei war nicht Folge zu geben, weil zum einen eine getrennte Beschwerdeführung gegen die beiden vom Sachverhalt und der rechtlichen Beurteilung her gleichgelagerten Bescheide weder aus zeitlicher noch auch in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht erforderlich war (s. VfGH 01.10.01, B544/01 ua.) und zum anderen es sich bei im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien nicht um Streitgenossen iSd §15 RechtsanwaltstarifG handelt (s. VfGH 14.03.01, B1886/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B346.2001Dokumentnummer
JFR_09988788_01B00346_01