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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KommStG 1993 §1;Rechtssatz
Nach § 1 KommStG 1993 unterliegen der Kommunalsteuer die Arbeitslöhne , die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. § 3 Abs 1 KommStG 1993 (in der bis 26. August 1994 geltenden Stammfassung, wie auch in der ab 27. August 1994 geltenden, durch das Bundesgesetz BGBl Nr 1994/680 geänderten Fassung) enthält eine Legaldefinition des Unternehmens, wonach das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasst. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn (Überschuss) zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Schon aus diesem Gesetzeswortlaut ergibt sich klar, dass sich der Unternehmensbegriff der §§ 1 und 3 KommStG 1993 nicht nur auf Gewerbebetriebe (§ 23 Z 1 EStG 1988, § 28 BAO) erstreckt. Der weiterreichende Inhalt dieses Begriffes ergibt sich im Sinne einer gesetzessystematischen Überlegung auch durch den Bezug auf die Legaldefinition der Unternehmung im § 2 Abs 1 zweiter und dritter Satz UStG 1972 wie auch UStG 1994, der § 3 Abs 1 erster und zweiter Satz KommStG 1993 im Wesentlichen wortgleich entspricht. Ferner findet das Ergebnis der Wortinterpretation seine Bestätigung durch die Gesetzesmaterialien. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1238 BlgNR 18. GP) soll die Kommunalsteuer nicht an den Gewerbebetrieb anknüpfen, sondern an den Unternehmensbegriff iSd UStG 1972. Der Kreis der steuerpflichtigen Unternehmen soll sich demnach grundsätzlich auf die Einkunftsarten des EStG 1988, ausgenommen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, erstrecken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996130018.X02Im RIS seit
19.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013