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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §263 Abs2;Rechtssatz
Wie der VwGH im Erkenntnis vom 15. September 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der belBeh darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999140105.X01Im RIS seit
16.01.2002