RS Vwgh 2001/3/29 2000/06/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §6 Abs10;
BauRallg;

Rechtssatz

§ 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 dient dem Schutz des Nachbarn vor Immissionen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Baubehörden die vom zu bewilligenden Projekt zu erwartenden Immissionen daraufhin zu prüfen haben, ob sie die Vorschreibung größerer Abstände im Sinne dieser Bestimmung erforderlich machen. Auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 können sich immer nur jene Nachbarn berufen, deren Grundstücksgrenzen unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060008.X06

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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