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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 dient dem Schutz des Nachbarn vor Immissionen. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Baubehörden die vom zu bewilligenden Projekt zu erwartenden Immissionen daraufhin zu prüfen haben, ob sie die Vorschreibung größerer Abstände im Sinne dieser Bestimmung erforderlich machen. Auf die Vorschriften über die Abstandsflächen in § 6 Abs 10 Vlbg BauG 1972 können sich immer nur jene Nachbarn berufen, deren Grundstücksgrenzen unmittelbar an das Baugrundstück angrenzen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060008.X06Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010