RS Vwgh 2001/3/29 2000/14/0200

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §248;
BAO §250 Abs1;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung gem § 248 BAO innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen kann. Es trifft auch zu, dass es hiezu keines gesonderten Schriftsatzes bedarf. Wird aber neben einer Berufung gegen den Haftungsbescheid eine - allenfalls auch mangelhafte - Berufung gegen den Abgabenanspruch erhoben, so ist zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch abhängt (Hinweis E 21. Oktober 1999, 97/15/0088). Die gesonderte Berufungsbefugnis hinsichtlich des Bescheides über den Abgabenanspruch ändert auch nichts daran, dass die in einer solchen Berufung erhobenen Einwendungen gegen den Abgabenanspruch allein im diesbezüglichen Berufungsverfahren, nicht aber im Berufungsverfahren gegen die Heranziehung zur Haftung relevant sind (Hinweis E 23. Mai 1990, 89/13/0250).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140200.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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