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10/10 DatenschutzNorm
AsylG 1997 §1 Z4;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer meint, die in Beantwortung der Anfrage der österreichischen Behörden übermittelten Auskünfte des von ihm angegebenen Herkunftsstaates hätten im später vor der belangten Behörde fortgesetzten Asylverfahren nicht verwendet werden dürfen. Dem ist im Ansatz noch insoweit zu folgen, als die Erhebung personenbezogener Daten im behaupteten Herkunftsstaat - um deren Ergebnis und nicht um die Übermittlung von Daten an den Herkunftsstaat als solche ginge es bei dem Beweisverwertungsverbot, das sich der Beschwerdeführer vorstellt - in der Regel (wie im vorliegenden Fall) mit einer vorhergehenden Übermittlung personenbezogener Daten an den behaupteten Herkunftsstaat verbunden sein wird und von einem Verbot einer solchen Übermittlung daher im Ergebnis mitumfasst zu sein scheint (vgl. zur datenschutzrechtlichen Problematik unter dem Gesichtspunkt der Datenerhebung im Herkunftsstaat aus der deutschen Literatur etwa Bäumler in GK-dAsylVfG, § 7 Rdn. 71 ff; Marx, Kommentar zum dAsylVfG, § 7 Rdn. 10 f; die Möglichkeit einer von der Zustimmung des Asylwerbers unabhängigen Datenerhebung im angegebenen Verfolgerstaat befürwortend zur deutschen Rechtslage etwa die im GK-dAsylVfG zu § 7 wiedergegebene Meinung der Ausschussmehrheit im Bundestag sowie Kanein/Renner, Ausländerrecht, Rdn. 8 zu § 7 dAsylVfG). Dem Verbot der Datenübermittlung an den Herkunftsstaat kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes aber nicht der Zweck unterstellt werden, die Ermittlung von Daten aus diesem Staat zu unterbinden.
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200458.X02Im RIS seit
20.06.2001