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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/20/0089Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/04/0302 E 10. September 1991 RS 5Stammrechtssatz
Die Zurückziehung eines Ansuchens kommt nicht dem Verzicht auf eine erhobene Berufung gleich und die Berufungsbehörde muß daher gemäß § 66 Abs 4 AVG den von ihr durch eine zulässige und fristgerechte Berufung angefochtenen Bescheid beheben (Hinweis E 23.12.1974, 2052/74).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im BerufungsverfahrenMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseInhalt der Berufungsentscheidung KassationBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200473.X03Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013