RS Vwgh 2001/3/29 96/14/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

GewStG §1 Abs2 Z2;
KStG 1988 §9 Abs2;
KStG 1988 §9 Abs3;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer Organschaft in umsatzsteuerrechtlicher, körperschaftsteuerrechtlicher und gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ist es erforderlich, dass die juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen der Obergesellschaft eingegliedert ist. Eine wirtschaftliche Eingliederung liegt dann vor, wenn Organträger und Organ eine wirtschaftliche Einheit bilden, bei der das Organ dem Organträger untergeordnet ist (Hinweis E 10. September 1975, 640/73; E 23. Mai 1978, 1620/75; E 20. Jänner 1999, 96/13/0090; E 19. Juli 2000, 98/13/0117). Die wesentlichen Kriterien für die wirtschaftliche Eingliederung sind ein vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang und aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeiten (Hinweis E 23. Mai 1978, 1620/75; E 9. September 1980, 2595, 2833 bis 2837/80; E 20. Jänner 1999, 96/13/0090; E 19. Juli 2000, 98/13/0117). Eines der drei Merkmale der Eingliederung und damit auch das Merkmal der wirtschaftlichen Eingliederung kann zwar, wie der VwGH zum Ausdruck brachte (Hinweis E 23. Mai 1978, 1620/75; E 9. September 1980, 2595, 2833 bis 2837/80; E 20. Jänner 1999, 96/13/0090; E 19. Juli 2000, 98/13/0117), ohne Schaden für die Organschaft weniger ausgeprägt sein, wenn auch nur die beiden anderen Merkmale umso eindeutiger erkennbar sind; so wird etwa bei eindeutiger finanzieller und organisatorischer Eingliederung der Annahme einer Organschaft der Umstand nicht entgegenstehen, dass das Organ nicht nur Rohstoffe des Organträgers verarbeitet oder nicht nur dessen Erzeugnisse vertreibt. Fehlen allerdings die für die wirtschaftliche Eingliederung aufgezeigten wesentlichen Kriterien - vernünftiger betriebswirtschaftlicher Zusammenhang, aufeinander abgestellte, sich gegenseitig ergänzende Tätigkeit - und damit auch das Merkmal wirtschaftlicher Eingliederung, dann liegen die Voraussetzungen für eine Organschaft nicht vor, selbst wenn finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996140085.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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