RS Vwgh 2001/3/29 2000/06/0019

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §45;
VVG §10 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch wenn gemäß § 10 Abs. 1 VVG § 45 AVG im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht unmittelbar anwendbar ist, handelt es sich beim Parteiengehör doch um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der auch im Vollstreckungsverfahren Anwendung zu finden hat.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete VVG Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060019.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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