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97 VergabewesenNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Keine Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Schwellenwertregelung im Bundesvergabegesetz; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte des Auftraggebers und keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch teilweise Stattgabe der Nachprüfungsanträge eines übergangenen Bieters; ausreichende Determinierung des Begriffs "echte Chance" im Bundesvergabegesetz; keine verfassungswidrige Annahme des Vorliegens gleichartiger Lieferungen und regelmäßig wiederkehrender AufträgeRechtssatz
Keine Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Schwellenwertregelung in §9 Abs1 BundesvergabeG 1997 mit E v 26.02.01, G43/00.
Das Bundesvergabeamt (BVA) hat seine Zuständigkeit zur Erlassung des in Teilen angefochtenen Bescheides bejaht. Die Nichtanwendung der geprüften und als verfassungswidrig qualifizierten Wortfolge in §9 Abs1 Z1 des BundesvergabeG 1997 hätte im vorliegenden Fall nichts an dieser Zuständigkeit und (im Hinblick auf die von der belangten Behörde konstatierten Rechtswidrigkeiten) am materiellen Prüfungsmaßstab geändert.
Keine verfassungswidrige Annahme des Vorliegens gleichartiger Lieferungen und regelmäßig wiederkehrender Aufträge iSd Art14 der Sektorenrichtlinie 93/38/EWG.
Selbst dann, wenn man annimmt, daß für Vergaben der in Rede stehenden Art die gemeinschaftsrechtlichen Vergabevorschriften nicht anzuwenden sind, steht nichts einer Erweiterung des Anwendungsbereichs bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts in innerstaatliches Recht entgegen.
Ausreichende Determinierung des dem Gemeinschaftsrecht entnommenen (Art2 Abs7 der Sektoren-Rechtsmittelrichtlinie 92/13/EWG) Begriffs "echte Chance" in §113 Abs3 BundesvergabeG.
Schlagworte
Determinierungsgebot, EU-Recht Richtlinie, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, Rechtsbegriffe unbestimmteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1061.1998Dokumentnummer
JFR_09988788_98B01061_01