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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §19 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/20/0089Rechtssatz
Mit der Zurückziehung des Asylantrages und der ersatzlosen Behebung des erstinstanzlichen, den Asylantrag abweisenden Bescheides durch den unabhängigen Bundesasylsenat ist das Asylverfahren beendet, zumal auch die dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. Mangels Asylantrages besteht daher keine Grundlage für eine Verfahrensfortführung. Die Behörden haben das Asylverfahren daher zutreffend nicht mehr weitergeführt (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 374 lit. b). Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 AsylG 1997 kommt nur für die Dauer eines Asylverfahrens in Betracht. Die vom unabhängigen Bundesasylsenat vertretene Auffassung, dass im vorliegenden Fall die weitere Bescheinigung einer solchen Aufenthaltsberechtigung infolge Beendigung des Asylverfahrens nicht mehr möglich ist, kann schon nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 AsylG 1997 nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200473.X04Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013