RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0472

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §32 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Feststellung der Verspätung der eingebrachten Berufung und der daraus resultierenden Zurückweisung derselben kommt es lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Frist von zehn Tagen im Sinne des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 und nicht auf etwaige Hinderungsgründe für die rechtzeitige Erhebung einer Berufung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/09/0023; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 97/21/0208, sowie das Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2001/20/0109).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200472.X01

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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