RS Vfgh 2001/12/13 B2251/97 - B2343/97, B2809/97, B950/98

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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Index

32 Steuerrecht
32/05 Verbrauchsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EG Art92
EG Art93 Abs3 dritter Satz
EnergieabgabenvergütungsG (Art62 StrukturanpassungsG) §2 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung derEnergieabgabenvergütung für ein Rohöl-Transportleitungs-Unternehmeninfolge einer gemeinschaftsrechtswidrigen innerstaatlichen Regelung;Verstoß der belangten Behörde gegen das Verbot der Durchführung einernicht notifizierten Beihilfe durch die Anwendung des imEnergieabgabenvergütungsgesetz normierten Ausschlusses bestimmterUnternehmen von der Vergütung

Rechtssatz

Der EuGH hat in seiner Antwort Nr. 1 in seinem Urteil vom 08.11.01, C-143/99, auf die vom Verfassungsgerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nicht die gesamte Regelung der Energieabgabenvergütung als Beihilfe gemäß Art92 EG-Vertrag qualifiziert, sondern - wie sich aus der Antwort 2 ergibt - zum Ausdruck gebracht, dass nur jene Regelung, die eine Einschränkung des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung auf Unternehmen (Betriebe), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern besteht, in concreto also nur die Regelung des §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG dazu führt, dass die Regelung der Energieabgabenvergütung eine Beihilfenregelung im Sinne des Art92 EG-Vertrag darstellt.

Da das EnergieabgabenvergütungsG nicht gemäß Art93 Abs3 EG-Vertrag der Kommission notifiziert wurde, hätte daher §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG, der die Regelung der Energieabgabenvergütung zu einer Beihilfenregelung machte, im Hinblick auf das Verbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag nicht "durchgeführt" werden dürfen. Es hätte daher bereits der Gesetzgeber das EnergieabgabenvergütungsG mit der einschränkenden Regelung des §2 Abs1 nicht erlassen dürfen.

Auch keine Anwendung durch Verfassungsgerichtshof, keine Einleitung eines amtswegigen Gesetzesprüfungsverfahrens.

Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, wurde die beantragte Energieabgabenvergütung zu Recht gewährt. Hingegen durfte die belangte Behörde die Verweigerung der Energieabgabenvergütung gegenüber Unternehmen (Betrieben), deren Schwerpunkt nicht in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, nicht auf §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG stützen.

Der belangten Behörde ist nicht subjektiv als Willkür vorwerfbar, dass sie nicht erkannt hat, das Durchführungsverbot des Art93 Abs3 EG-Vertrag sei hier anzuwenden, da das Verbot der Anwendung des §2 Abs1 EnergieabgabenvergütungsG erst aufgrund der eingeholten Vorabentscheidung in Verbindung mit dem Urteil des EuGH vom 17.06.99 in der Rechtssache C-295/97, Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa, offenkundig wurde. Dessen ungeachtet hat der Verfassungsgerichtshof den nunmehr deutlich gewordenen Fehler aufzugreifen: Denn die nationalen Gerichte müssen zugunsten der Einzelnen entsprechend ihrem nationalen Recht aus einer Verletzung des Art93 Abs3 EG-Vertrag sämtliche Folgerungen bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen ziehen.

ebenso mit bloßem Verweis auf die vorliegende Entscheidung: E v 13.12.01, B2343/97, B2809/97, B950/98, uvm.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Energieabgaben, EU-Recht, Anwendbarkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2251.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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