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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Im hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0269, wurde in Bezug auf das Eintreten der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 zwischen dem ersten und dem zweiten Anwendungsfall des § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 unterschieden. Der zweite Anwendungsfall des § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG 1996 iVm § 8 Abs 7 leg. cit. lässt die behördliche Aufforderung zur Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens im Sinne der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (1.WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997) ausschließlich darüber zu, ob Betroffene dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Nur in einem solchen Fall ist bei Nichtbeibringung des aufgetragenen Gutachtens gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 davon auszugehen, dass ohne dieses Gutachten die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich und der Betroffene als nicht (mehr) verlässlich anzusehen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, Zl. 97/20/0756).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200563.X03Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012