RS Vwgh 2001/3/29 2000/06/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litf;
BauG Vlbg 1972 §37 Abs4;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0020 E 29. Juni 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der Nachbar nach der Judikatur des VwGH (vgl ua das Erkenntnis vom 20.3.1984, 83/05/0177, BauSlg Nr 216) keinen Anspruch darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern, so kann für den Nachbarn aus § 37 Abs 4 Vlbg BauG 1972 auch in Bezug auf jenen Lärm bzw jene Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße, die durch die Bauausführung verursacht werden, gleichfalls nicht abgeleitet werden, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße nicht ändern dürfen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060008.X04

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten