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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die belangte Behörde war im vorliegenden Fall nicht berechtigt, die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Epilepsie mit der Beibringung eines psychologischen Gutachtens im Sinne des § 8 Abs 7 WaffG 1996 zu beauftragen und durfte ihr daher aus der Weigerung zur Beibringung eines solchen Gutachtens die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht gemäß § 8 Abs 6 WaffG 1996 absprechen. Wie sich aber bereits aus dem hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0269, ergibt, schließt dies nicht aus, die Beschwerdeführerin bei Vorliegen medizinisch begründeter Zweifel an der Verlässlichkeit mit der Beibringung eines medizinischen Gutachtens zur Überprüfung ihrer Krankheitssymptome zu beauftragen. Bei Nichtentsprechung eines Auftrages der Behörde zur Beibringung eines solchen Gutachtens käme allerdings noch nicht die Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG 1996 zum Tragen, dass die Betroffene schon deshalb nicht (mehr) als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 anzusehen wäre (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 30. September 1998). In einem solchen Fall obliegt es der Behörde, von Amts wegen einen geeigneten medizinischen Sachverständigen zu bestellen und diesen mit der Gutachtenserstellung zur Frage des Vorliegens (Art und Ausmaß) der vermuteten Gebrechen und ihrer für die Führung von Waffen bedeutsamen Auswirkungen zu betrauen, bei der Beschwerdeführerin daher speziell auch zur Frage, ob weiterhin mit epileptischen Anfällen und gegebenenfalls in welchem Ausmaß und mit welchen Wirkungen zu rechnen sei. Erst wenn die Betroffene daran nicht entsprechend mitwirkte, sich also etwa der Befundaufnahme entziehen würde, könnte die Behörde ihr weiteres Vorgehen auf § 8 Abs 6 WaffG 1996 stützen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200563.X05Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012