RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0472

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §29 Abs1;

Rechtssatz

Soweit der Asylwerber geltend macht, ihm sei der Bescheidinhalt nicht übersetzt worden und ihm demnach der "Gesamtinhalt" des Bescheides nicht bekannt gewesen, ist daraus für ihn nichts zu gewinnen. § 29 Abs 1 AsylG 1997, der normiert, dass Bescheide (nur) den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben und dass in bestimmten Fällen eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben ist, sieht nämlich eine Übersetzung des (gesamten) Inhalts des Bescheides nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, G 31/98, VfSlg. 15218). Dass die Unterlassung einer im Gesetz gar nicht vorgeschriebenen Übersetzung die Rechtmäßigkeit der Bescheiderlassung nicht berühren kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200472.X02

Im RIS seit

21.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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