RS Vfgh 2001/12/13 G300/01 ua

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Veröffentlicht am 13.12.2001
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66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §447a, §447b idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 und der 58. ASVG-Nov

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen von Sozialversicherungsträgern auf Aufhebung der Neufassung von Bestimmungen über den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger mangels eindeutiger Bestimmtheit von Art und Umfang des behaupteten Eingriffs; Konkretisierung der Zahlungsverpflichtung im Einzelfall im Wege eines eigenen Verfahrens erforderlich

Rechtssatz

Zurückweisung von Anträgen von Sozialversicherungsträgern auf Aufhebung von Teilen des §447a und §447b ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 und der 58. ASVG-Nov über den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger mangels eindeutiger Bestimmtheit von Art und Umfang des behaupteten Eingriffs.

Anders als im dem Erkenntnis VfSlg. 10451/1985 zugrundeliegenden Fall wird in den §447a ff ASVG den antragstellenden Gebietskrankenkassen keine ziffernmäßig bestimmte Zahlungsverpflichtung auferlegt. Das Ausmaß der Zahlungsverpflichtung von 2 % der jeweiligen Beitragseinnahmen bedarf vielmehr der Konkretisierung im Einzelfall, wofür - soferne einer der Krankenversicherungsträger seine Leistungsverpflichtung zur Gänze oder teilweise bestreitet - das in §416 ASVG vorgesehene Verfahren zu Gebote steht.

Hängt das Ausmaß der Zahlungsverpflichtung der antragstellenden Gebietskrankenkassen sowie das Ausmaß der Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds von der Höhe der Beitragseinnahmen ab und steht für den Streitfall auch ein Verfahren zur Verfügung, so kann nicht gesagt werden, daß die angefochtenen Gesetzesbestimmungen unmittelbar in die rechtlich geschützte Interessensphäre der antragstellenden Gebietskrankenkassen eingriffen.

Entscheidungstexte

  • G 300/01 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2001 G 300/01 ua

Schlagworte

Sozialversicherung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G300.2001

Dokumentnummer

JFR_09988787_01G00300_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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