RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0488

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §51;

Rechtssatz

Der Asylwerber erstattete bereits in seiner Berufung ein weiteres substantiiertes Vorbringen insbesondere über Folterungen während seiner Haft. Als Beweis für dieses Vorbringen kam nach der Aktenlage nur die Vernehmung des Asylwerbers als beteiligte Partei gemäß § 51 AVG in Frage. Der unabhängige Bundesasylsenat war daher gehalten, seine Ermittlungen trotz eines (vorderhand) nicht begründeten bzw. nicht entschuldigten Fernbleibens einer zu vernehmenden Partei fortzusetzen, weil ein erstmaliges und einmaliges Fernbleiben ohne Hinzutreten besonderer Umstände nach der Lebenserfahrung noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür bietet, dass sich der Asylwerber etwa seiner Vernehmung entziehen will.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200488.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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