RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0488

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §28;
AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0469 E 22. Februar 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Ist für die Ermittlung des Sachverhalts die Vernehmung des Asylwerbers erforderlich, so darf es der unabhängige Bundesasylsenat in der Regel nicht bei einer einmaligen erfolglosen Ladung des Asylwerbers bewenden lassen. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte vielmehr den Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung verlegen und den Asylwerber iSd § 28 AsylG 1997 noch einmal zum Zwecke seiner Vernehmung als Partei laden müssen. Erst nach diesem Verfahrensschritt wäre der unabhängige Bundesasylsenat auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens in der Lage gewesen, unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Herstellung eines Beweises habe, wenn die zum Zwecke der Vernehmung geladene Partei nicht erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200488.X02

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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