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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §28;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/20/0469 E 22. Februar 2001 RS 2Stammrechtssatz
Ist für die Ermittlung des Sachverhalts die Vernehmung des Asylwerbers erforderlich, so darf es der unabhängige Bundesasylsenat in der Regel nicht bei einer einmaligen erfolglosen Ladung des Asylwerbers bewenden lassen. Der unabhängige Bundesasylsenat hätte vielmehr den Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung verlegen und den Asylwerber iSd § 28 AsylG 1997 noch einmal zum Zwecke seiner Vernehmung als Partei laden müssen. Erst nach diesem Verfahrensschritt wäre der unabhängige Bundesasylsenat auf der Grundlage eines mängelfreien Verfahrens in der Lage gewesen, unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen, welchen Einfluss es auf die Herstellung eines Beweises habe, wenn die zum Zwecke der Vernehmung geladene Partei nicht erscheint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200488.X02Im RIS seit
20.06.2001