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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 25 zu § 17 Zustellgesetz), sodass selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens lediglich die Unwirksamkeit der Bescheiderlassung und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan wäre (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 34 zu § 71 AVG), nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200545.X01Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2014