RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0545

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §71 Abs1;
ZustG §17 Abs2;

Rechtssatz

Eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung im Sinne des § 17 Abs 2 ZustG entfaltet keine Rechtswirkungen (vgl. dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 25 zu § 17 Zustellgesetz), sodass selbst bei Zutreffen dieses Vorbringens lediglich die Unwirksamkeit der Bescheiderlassung und damit das Fehlen einer prozessualen Voraussetzung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dargetan wäre (vgl. Walter/Thienel, aaO, E 34 zu § 71 AVG), nicht aber das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200545.X01

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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