RS Vwgh 2001/3/29 99/06/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/18/0079 E 19. Jänner 1990 RS 3

Stammrechtssatz

Besitzt ein Organwalter Approbationsbefugnis für einen bestimmten Bereich, gleichgültig für welchen, so ist bei einer Überschreitung ein entsprechend gefertigtes Schriftstück jedenfalls der Beh zuzurechnen, der der approbationsbefugte Organwalter zuzuzählen ist, für welchen Kompetenzabschnitt die Approbationsbefugnis auch immer erteilt worden sein mag (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015).

Schlagworte

Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060012.X02

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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