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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Abweisung der Beschwerde im Anlassfall nach Aufhebung der Ortstafelregelung im Volksgruppengesetz; keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Bestrafung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet; kein subjektives Recht auf Anbringung von Hinweiszeichen in deutscher und slowenischer Sprache; keine Aufhebung der Verordnungsbestimmung über Hinweiszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße hinsichtlich der Festlegung des Ortsgebietes als solchesRechtssatz
Ein subjektives Recht auf Anbringung eines Hinweiszeichens iSd §53 Z17a und 17b StVO in deutscher und slowenischer Sprache gibt es nicht (VfSlg. 10.209/1984).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E v 13.12.01, G213/01, V62/01 ua, bloß die in §1 Abschnitt B) Punkt 1 der Verordnung der BH Völkermarkt vom 17.08.82 betr Straßenverkehrszeichen im Verlauf der St. Kanzianer Straße L 116 angeordneten (allein deutschsprachigen) Ortsbezeichnungen "St. Kanzian" und "St. Kanzian, Klopein" als gesetzwidrig aufgehoben, nicht aber auch den sonstigen Regelungsgehalt der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung, der zu Folge - somit auch mit Wirkung für den Anlassfall - das Ortsgebiet iSd §2 Abs1 Z15 iVm §20 StVO 1960 als solches festgelegt ist. Im Hinblick darauf ändert sich aber auch an der Strafbarkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens nichts.
Schlagworte
Rechte subjektive öffentliche, Straßenpolizei, Straßenverkehrszeichen, VfGH / Anlaßfall, Volksgruppen, MinderheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B2075.1999Dokumentnummer
JFR_09988787_99B02075_01