RS Vwgh 2001/3/29 2001/20/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde war selbst bei Vorliegen eines fristgerechten Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist rechtlich nicht daran gehindert, die Berufung als verspätet zurückzuweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 99/20/0539, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/02/0251, VwSlg. 12275 A/1986). Bei dieser Entscheidung kam es aber lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Berufungsfrist und nicht auf etwaige Hinderungsgründe für die rechtzeitige Erhebung einer Berufung an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/09/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001200109.X03

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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