RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0563

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs6;
WaffG 1996 §8 Abs7;
WaffV 01te 1997 §1;
WaffV 01te 1997 §3 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Epilepsie handelt es sich um eine Erkrankung (vgl. dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Auflage, S. 418 ff.), die zwar Anlass zu einer Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit unter medizinischen Gesichtspunkten gibt und auch mit psychischen Belastungen und Verhaltensauffälligkeiten verbunden sein mag, von der aber nicht ohne weiteres gesagt werden kann, dass sie als Hinweis auf mangelnde Vorsicht oder Leichtfertigkeit, insbesondere unter psychischer Belastung, zu deuten sei. Auch auf Grund § 8 Abs 7 WaffG 1996, der die Gutachtenserstellung im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung nur durch Personen und Einrichtungen vorsieht, die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres (1.WaffV) bezeichnet sind, erhellt, dass die in § 1 dieser Verordnung genannten Begutachtungsstellen und die im dortigen § 3 Abs 2 angeführten Testverfahren (Fragebögen) nicht zur medizinischen Bewertung des Vorliegens von Epilepsie und ihrer Auswirkungen berufen sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0213).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200563.X04

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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