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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Bei der Epilepsie handelt es sich um eine Erkrankung (vgl. dazu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Auflage, S. 418 ff.), die zwar Anlass zu einer Überprüfung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit unter medizinischen Gesichtspunkten gibt und auch mit psychischen Belastungen und Verhaltensauffälligkeiten verbunden sein mag, von der aber nicht ohne weiteres gesagt werden kann, dass sie als Hinweis auf mangelnde Vorsicht oder Leichtfertigkeit, insbesondere unter psychischer Belastung, zu deuten sei. Auch auf Grund § 8 Abs 7 WaffG 1996, der die Gutachtenserstellung im Sinne des zweiten Satzes dieser Bestimmung nur durch Personen und Einrichtungen vorsieht, die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres (1.WaffV) bezeichnet sind, erhellt, dass die in § 1 dieser Verordnung genannten Begutachtungsstellen und die im dortigen § 3 Abs 2 angeführten Testverfahren (Fragebögen) nicht zur medizinischen Bewertung des Vorliegens von Epilepsie und ihrer Auswirkungen berufen sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 99/20/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200563.X04Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012