RS Vwgh 2001/3/29 2000/20/0214

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs4;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist gemäß §§ 71 Abs. 4 in Verbindung mit 63 Abs. 5 AVG, die nach § 23 AsylG 1997 mangels besonderer Bestimmungen in diesem Gesetz im Asylverfahren anzuwenden sind, die erstinstanzliche Behörde zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/01/0454). Die Zuständigkeit und damit die Pflicht zur Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag liegt daher bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, also beim Bundesasylamt, und ist mangels bisher gestellten Devolutionsantrages nicht auf den unabhängigen Bundesasylsenat übergegangen. Voraussetzung für die Geltendmachung einer Säumnis dieser Behörde mit Beschwerde nach Art. 132 B-VG wäre aber, dass der unabhängige Bundesasylsenat, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht von einer Partei angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Das ist nicht der Fall, sodass sich die Säumnisbeschwerde mangels Verletzung einer Entscheidungspflicht als unzulässig erweist.

Schlagworte

Allgemein Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200214.X01

Im RIS seit

06.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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