Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
GewStG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Die Tochtergesellschaft hat die wirtschaftliche Unterordnung mit der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften seitens des Organträgers begründet. Der gemeinsame Einsatz von Personal kann, insb wenn dieses zunächst in einer "ersten Produktionsstufe" beim Organträger und sodann in einer "weiteren Produktionsstufe" bei der Organtochter eingesetzt wird, ein Indiz für das Vorliegen von sich ergänzenden Tätigkeiten sein. Die belangte Behörde hat die Tochtergesellschaft in diesem Zusammenhang aufgefordert, die Arbeitsleistungen der vom Organträger beigestellten Arbeitskräfte zu quantifizieren und hinsichtlich ihrer zeitlichen Lagerung näher darzustellen. Diesem Ersuchen ist die Tochtergesellschaft nicht nachgekommen. Damit hat sie sich der Möglichkeit begeben, schlüssig aufzuzeigen, dass die Gestellung der Arbeitskräfte von organisatorischen Synergieeffekten abgesehen Indiz für eine wirtschaftliche Verflechtung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996140085.X02Im RIS seit
17.07.2001