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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §29 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/20/0089Rechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 26. September 1994, B 771/94, VfSlg. 13850, verwies der Verfassungsgerichtshof auf das Erkenntnis VfSlg. 9744/1983, wonach "erst mit Zustellung des Bescheides ... in beiden Sprachen, d.h. sowohl in der Staatssprache als auch in
der Volksgruppensprache, ... eine ordnungsgemäße 'Zustellung' im
Sinne des Volksgruppengesetzes vorliege, welche die Rechtsmittel - ..Frist in Gang setze", und folgerte daraus für den dort zu beurteilenden Fall, dass die Zustellung der Erledigung nur in kroatischer Sprache nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Zwar könne eine Beschwerde gegen einen Bescheid bereits erhoben werden, bevor er dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden sei, doch müsse er überhaupt erlassen, d.h. einer (anderen) Partei zugestellt oder verkündet worden sein. Davon könne im Beschwerdefall nach der Aktenlage keine Rede sein, weshalb die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückgewiesen wurde. Diese Überlegungen lassen sich zumindest der Art nach auch auf den vorliegenden Fall des Fehlens der vorgeschriebenen Übersetzung des Spruches als (notwendigen) Bescheidbestandteil übertragen. Allerdings wurde der hier angefochtene Bescheid - anders als in dem Fall, der dem Erkenntnis VfSlg. 13850 zugrunde lag - einer anderen Partei, nämlich dem Bundesasylamt (vor Erhebung der Beschwerde) zugestellt. Dass (auch) diese Ausfertigung des Bescheides keine Übersetzung des Spruches enthielt, ändert schon deshalb nichts an der Rechtswirksamkeit dieser Zustellung, weil § 29 Abs. 1 erster Satz AsylG 1997 teleologisch dahin zu reduzieren ist, dass die dort vorgeschriebene Übersetzung des Spruches nur dann die Rechtmäßigkeit der Zustellung (Erlassung) des Bescheides berühren kann, wenn dem Empfänger die deutsche Sprache nicht verständlich ist. Der in Rede stehende Bescheid der belangten Behörde war daher jedenfalls wirksam erlassen, sodass der Beschwerdeführer dagegen auch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof führen konnte, mag der Bescheid ihm gegenüber auch noch nicht rechtswirksam - jedenfalls nicht mit der Wirkung des Beginns der Beschwerdefrist - zugestellt worden sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200473.X01Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2013