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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung über den Entzug der Waffenbesitzkarte der Beschwerdeführerin nicht nur auf jenen von der Behörde erster Instanz herangezogenen Verlässlichkeitsausschlussgrund des § 8 Abs 2 Z 3 WaffG 1996, sondern zusätzlich auf § 8 Abs 6 WaffG 1996 gestützt. Dadurch wurden die Grenzen der "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG nicht überschritten, weil damit die bereits den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildende Frage der waffengesetzlichen Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin lediglich unter einem weiteren Blickwinkel beurteilt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0357). Jeder der beiden im vorliegenden Fall herangezogenen Verlässlichkeitsausschlussgründe des § 8 WaffG 1996 führt freilich - so er verwirklicht ist - bereits für sich alleine gemäß § 25 Abs 3 WaffG 1996 zur Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200563.X02Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012