RS Vwgh 2001/3/29 97/14/0064

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Veröffentlicht am 29.03.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/05 Sonstige Angelegenheiten des Wohnbaus

Norm

EStG 1972 §28 Abs2 Z3 idF 1987/606;
EStG 1972 §6;
EStG 1988 §28 Abs3 Z3 idF 1989/660;
EStG 1988 §6;
StadterneuerungsG §38 Abs1;
StadterneuerungsG §38 Abs2;

Rechtssatz

Nach § 38 Abs 2 StadterneuerungsG ist in Folge des Verweises auf den letzten Satz des Abs 1 legcit die Anschaffung eines Gebäudes nicht als Assanierungsmaßnahme anzusehen. Unter dem Begriff der "Anschaffung" ist der entgeltliche Erwerb eines bereits existenten Wirtschaftsgutes, gegenständlich eines bereits vorhandenen Gebäudes zu verstehen. Demgegenüber bedeutet "Herstellen" das Hervorbringen eines bisher nicht existenten Wirtschaftsgutes (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6, Tz 50). Die Ausschlussbestimmung des § 38 Abs 1 StadterneuerungsG hat nicht nur für jene Anschaffungskosten Bedeutung, die für den Ankauf eines Gebäudes vor erfolgter Assanierung aufgewendet werden, sondern betrifft auch Fälle, in denen nach erfolgter Assanierung Gebäude (bzw Miteigentumsanteile an Gebäuden) erworben werden. Für die Inanspruchnahme der Begünstigung kommt somit insoweit eine persönliche Voraussetzung hinzu, als die begünstigte Person selbst Assanierungsmaßnahmen setzen muss (Hinweis Schürer-Waldheim, Stadterneuerung, S 124f). Für die Veranlagungsjahre 1989 und 1990 verlangt § 28 Abs 3 EStG 1988 das Vorliegen von Herstellungsaufwand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140064.X01

Im RIS seit

17.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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