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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Fragerecht des § 51g VStG erstreckt sich nur auf solche Fragen, die der Aufklärung des Sachverhalts dienen. Ist bereits die Ausarbeitung eines Sachverständigengutachtens aus den im gegenständlichen Fall vorliegenden Gründen zur Klärung des Sachverhaltes nicht möglich, so gilt dies umso mehr auf ein darauf Bezug nehmendes Fragerecht an den Sachverständigen.
Schlagworte
Beweise Fragerecht und Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020247.X01Im RIS seit
20.06.2001