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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §42 Abs2;Rechtssatz
Verkehrspolitische Zielsetzungen bilden keinen von der Rechtsordnung anerkannten Rechtfertigungsgrund. Die Strafbarkeit gesetzwidrigen Verhaltens wird daher nicht schon durch die Berufung darauf ausgeschlossen, das Verhalten sei "verkehrspolitisch" motiviert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020195.X02Im RIS seit
20.06.2001