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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z3;Rechtssatz
Nur solche Beweggründe sind als achtenswert anzuerkennen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen (vgl. Leukauf-Steininger, Komm3, § 34 RN 8). Es ist aber keineswegs naheliegend, zur Verhinderung "viel künftigen Leides" die (mangelnde) Effizienz von Normen bzw. deren Kontrolle gerade durch deren Übertretung darzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020195.X03Im RIS seit
20.06.2001