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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §42 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, dass der Magistrat der Stadt Wien als Gewerbebehörde zufolge der ihm angezeigten Verlegung eines Unternehmens verpflichtet gewesen wäre, die Bundespolizeidirektion Wien von der Standortverlegung des Kraftfahrzeuges von der ehemaligen zu der nunmehrigen Unternehmensadresse zu informieren, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020380.X01Im RIS seit
28.05.2001