RS Vwgh 2001/3/30 98/02/0380

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, dass der Magistrat der Stadt Wien als Gewerbebehörde zufolge der ihm angezeigten Verlegung eines Unternehmens verpflichtet gewesen wäre, die Bundespolizeidirektion Wien von der Standortverlegung des Kraftfahrzeuges von der ehemaligen zu der nunmehrigen Unternehmensadresse zu informieren, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020380.X01

Im RIS seit

28.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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