RS Vwgh 2001/3/30 97/02/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs5;
AVG §63 Abs5;
VStG §51 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/02/0296 E 20. Dezember 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Ein im Wege der Telekopie eingebrachtes schriftliches Anbringen (etwa Berufung), das außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangt, ist fristgerecht, wenn die Behörde ihr Telefaxgerät außerhalb der Amtsstunden betriebsbereit hält (Hinweis E 4.11.1992, 91/01/0206, VwSlg 13733 A/1992).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020211.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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