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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Wenn der den Verkehr beeinträchtigende Gegenstand durch ein Elementarereignis auf den Ort seiner Entfernung gebracht wurde, kann von einem "Aufstellen" oder "Lagern" des entfernten Gegenstandes im Sinne des § 89a Abs. 7 erster Satz StVO nicht ausgegangen werden, was sich schon aus der Wortinterpretation in Hinsicht auf "Aufstellen oder Lagern" klar ergibt. Für eine ausdehnende Interpretation bleibt daher kein Raum. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich auf ein "Elementarereignis" Bezug genommen hat, ist sohin unerheblich. Kann aber in einem solchen Fall von vornherein nicht von einem "Aufstellen oder Lagern" gesprochen werden, so bleibt für die Anwendung des Verursachungsprinzips (im Gegensatz zum Verschuldensprinzip, Hinweis: E 28.7.1995, 95/02/0129) kein Raum mehr.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020167.X01Im RIS seit
11.07.2001