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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0141Rechtssatz
Durch die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides, der durch das Einzelmitglied zu erlassen war, durch den Kammervorsitzenden in seiner Eigenschaft als "Verhandlungsleiter" wird der Beschuldigte in einem Recht verletzt, knüpfen sich doch an eine derartige mündliche Verkündung - wodurch der Bescheid rechtlich existent geworden ist (vgl. etwa das E 31. März 2000, 99/02/0298) -
eine Reihe von Rechtswirkungen (vgl. etwa in Hinsicht auf die Verjährungsfristen die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 922, zitierte Vorjudikatur)und ist dies auch mit dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung (vgl. näher Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. Auflage, Seite 65) nicht vereinbar. Diese Rechtswidrigkeit der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides (betreffend die Übertretung der StVO) belastet dessen - insoweit eine Einheit bildende - schriftliche Ausfertigung trotz des Umstandes, dass diese vom betreffenden Einzelmitglied unterfertigt wurde, mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020140.X02Im RIS seit
20.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016