RS Vwgh 2001/3/30 2000/02/0177

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2 idF 1994/518;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1994/518;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/02/0178

Rechtssatz

Wenngleich den Erläuterungen für sich keine normative Kraft zukommt, so sind sie doch als Auslegungshilfe für den Sinn einer Norm bedeutsam, soferne sie dem Inhalt der Norm nicht entgegenstehen (Hiwneis: E 15.11.2000, 2000/01/0354). Die Erläuterungen zur 19. StVO-Novelle (1580 BlgNR 18.GP) zeigen den Sinn der Neuregelung dahingehend auf, dass routinemäßige Atemluftkontrollen auf Alkoholgehalt an Ort und Stelle jederzeit möglich sein sollen. Findet eine "planquadratmäßige" Atemalkoholkontrolle - wie hier - vor einem Wachzimmer statt, wobei sich der Anhalteort jeweils nur nach den "freien Parkmöglichkeiten" richtet und das Atemluftmessgerät im Wachzimmer aufgestellt ist, so handelt es sich um eine "Atemluftkontrolle an Ort und Stelle". Diese sich aus den Erläuterungen ergebende Deutung einer Situation wie der gegenständlichen steht auch nicht im Widerspruch zum Gesetzestext. Liegt somit der Anhalteort in derartiger Nähe jenes Ortes (hier: max. 40 m entfernt vom Wachzimmer), wo sich der Alkomat befindet, mit dem die geforderte Untersuchung der Atemluft vorgenommen werden soll, so ist davon auszugehen, dass im Sinne des § 5 Abs. 2 erster Satz StVO eine jederzeit zulässige Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt "an Ort und Stelle" erfolgte. Dass nämlich der Alkomat "unmittelbar" zum Fahrzeug des Probanden gebracht werden oder sich dort befinden muss, wäre in vielen Fällen gar nicht durchführbar. Es ist dem Probanden daher zumutbar, sich zu einem in der Nähe befindlichen Alkomaten zu begeben und verletzt ihn dies in keinen Rechten.

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020177.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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