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L46106 Tierhaltung SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Auflage zu einem Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 Stmk TierschutzG 1984, wonach die Haltung von Rotwild umgehend aufzugeben sei, wenn im Einzugsbereich des Geheges in freier Wildbahn künftig Rotwild, und sei es als Wechselwild vorkommen sollte, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG, zumal es nicht Aufgabe des Bescheidadressaten sein kann, den "Einzugsbereich" des Geheges oder etwa die Einstufung des Rotwildes als "Wechselwild" einzuschätzen, um die Haltung von Rotwild aufgeben zu müssen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997020171.X01Im RIS seit
20.06.2001