RS Vwgh 2001/3/30 97/02/0171

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

L46106 Tierhaltung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
TierschutzG Stmk 1984 §8 Abs2 idF 1993/045;

Rechtssatz

Die Auflage zu einem Bescheid gemäß § 8 Abs. 2 Stmk TierschutzG 1984, wonach die Haltung von Rotwild umgehend aufzugeben sei, wenn im Einzugsbereich des Geheges in freier Wildbahn künftig Rotwild, und sei es als Wechselwild vorkommen sollte, widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG, zumal es nicht Aufgabe des Bescheidadressaten sein kann, den "Einzugsbereich" des Geheges oder etwa die Einstufung des Rotwildes als "Wechselwild" einzuschätzen, um die Haltung von Rotwild aufgeben zu müssen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020171.X01

Im RIS seit

20.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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