RS Vwgh 2001/3/30 97/02/0140

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Veröffentlicht am 30.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/02/0141

Rechtssatz

Weder der Umstand, dass der Beschuldigte die Fahrt mit einem KFZ, ohne im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe "B" zu sein, auf Ersuchen des Zulassungsbesitzers unternommen hat, noch dass es sich um eine "kurze" Fahrt ohne konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gehandelt hat, stellt einen Milderungsgrund dar. Auch das "Wohlverhalten seit Begehung der Übertretung" ist nicht als mildernd werten (vgl. das E 26. Mai 1993, 92/03/0008).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020140.X03

Im RIS seit

20.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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