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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Bei und nach riskanten Fahrmanövern, bei denen die Gefahr einer Kollision mit einem anderen Kfz besteht, hat der Lenker den Geschehnissen und seinem Fahrzeug volle Aufmerksamkeit zuzuwenden und sich zu vergewissern, ob sein Fahrverhalten für einen Verkehrsunfall ursächlich gewesen ist. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet (vgl. die in Grubmann, Die Straßenverkehrsordnung 1960; mit Kommentar, 1999, Seite 69, Anm. 1, zitierte Rechtsprechung). Das Ausparken aus einer sehr engen Parklücke ist ein riskantes Fahrmanöver und beinhaltet die Gefahr eines Anstoßes an das davor bzw. dahinter geparkte Kfz.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000020169.X01Im RIS seit
20.06.2001