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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Wiedereinsetzungsantrag ist in Hinsicht auf die Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfalts- und Überwachungspflicht zu substantiieren, widrigenfalls eine Beurteilung der Sachlage dahin, dass dem Rechtsanwalt bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist (Hinweis B 19. September 1997, 96/19/0679; B 5. November 1997, 97/21/0673).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080214.X03Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015