RS Vwgh 2001/4/3 2000/08/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Eintragung des letzten Tages einer Frist kann nur dann ihre Wirksamkeit in der erforderlichen Weise entfalten, nämlich als Warnsignal am letzten Tag der Frist zu dienen, wenn sie tatsächlich am letzten Tag noch aufrecht ist (Hinweis E 10. Oktober 1991, 91/06/0162). Dies ist naturgemäß nur dann nicht erforderlich, wenn das Rechtsmittel schon früher abgeschickt worden und daher der Fristvormerk entbehrlich geworden ist. Soll also ein "letzter Tag" einer Rechtsmittelfrist schon vor Ablauf dieser Frist gestrichen werden, ist es daher geboten, sich von deren Entbehrlichkeit, maW vom tatsächlich erfolgten früheren Absenden des Rechtsmittels auch zu überzeugen. Darin unterscheidet sich eine solche Konstellation von jener der Postaufgabe am letzten Tag der Frist, bei welcher eine Nachkontrolle (die in der Regel erst am nächsten Tag möglich wäre) eine Fristversäumung nicht mehr verhindern könnte. Das unbesehene Streichen des Fristvormerks vor dem letzten Tag einer Rechtsmittelfrist bewirkt die Ausschaltung des Fristvormerks als Warnsignal und läuft daher dem eigentlichen Zweck des Fristvormerks zuwider. Eine solche Vorgangsweise ist als auffallend sorglos zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080214.X05

Im RIS seit

28.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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