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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Eintragung des letzten Tages einer Frist kann nur dann ihre Wirksamkeit in der erforderlichen Weise entfalten, nämlich als Warnsignal am letzten Tag der Frist zu dienen, wenn sie tatsächlich am letzten Tag noch aufrecht ist (Hinweis E 10. Oktober 1991, 91/06/0162). Dies ist naturgemäß nur dann nicht erforderlich, wenn das Rechtsmittel schon früher abgeschickt worden und daher der Fristvormerk entbehrlich geworden ist. Soll also ein "letzter Tag" einer Rechtsmittelfrist schon vor Ablauf dieser Frist gestrichen werden, ist es daher geboten, sich von deren Entbehrlichkeit, maW vom tatsächlich erfolgten früheren Absenden des Rechtsmittels auch zu überzeugen. Darin unterscheidet sich eine solche Konstellation von jener der Postaufgabe am letzten Tag der Frist, bei welcher eine Nachkontrolle (die in der Regel erst am nächsten Tag möglich wäre) eine Fristversäumung nicht mehr verhindern könnte. Das unbesehene Streichen des Fristvormerks vor dem letzten Tag einer Rechtsmittelfrist bewirkt die Ausschaltung des Fristvormerks als Warnsignal und läuft daher dem eigentlichen Zweck des Fristvormerks zuwider. Eine solche Vorgangsweise ist als auffallend sorglos zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000080214.X05Im RIS seit
28.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015