RS Vwgh 2001/4/3 2001/08/0039

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/08/0021 2001/08/0017

Rechtssatz

Die Glaubhaftmachung nach § 31 Abs 2 VwGG muss die persönlichen Umstände und Interessen sowie das persönliche Verhalten des abgelehnten Mitgliedes des Verwaltungsgerichtshofes betreffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080039.X01

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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