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21/03 GesmbH-RechtNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Ist ein Gesellschafter einer GmbH nicht als Geschäftsführer, sondern in anderer Funktion für die Gesellschaft tätig, ist seine persönliche Abhängigkeit - unter dem Aspekt seiner rechtlichen Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der GmbH auf Grund seiner Beteiligungsrechte - dann zu verneinen, wenn er kraft dieser Beteiligung die Ausübung der dem Geschäftsführer als Vertreter der GmbH ihm als Beschäftigten der GmbH gegenüber zukommenden Weisungsmacht bestimmen kann. Dazu bedarf es einer Beteiligungsmehrheit, die dem Gesellschafter die Rechtsmacht einräumt, über Weisungen an den Geschäftsführer gem § 20 Abs 1 GmbHG in einer der in § 34 legcit genannten Weise der Beschlussfassung der Gesellschafter wirksam die Wahrnehmung der für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belange seitens des Geschäftsführers zu beeinflussen (Hinweis E VS 10. Dezember 1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Sozialversicherung Handelsrecht GesellschaftsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1996080230.X01Im RIS seit
28.08.2001