RS Vwgh 2001/4/3 2001/08/0039

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §31 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/08/0021 2001/08/0017

Rechtssatz

Der geltend gemachte Umstand allein, dass die Partei eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Entscheidung des Gerichtshofes für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter iSd § 31 Abs 1 Z 5 VwGG im Fall der Behandlung einer Eingabe der selben Partei (Hinweis B 28. November 1996, 95/18/1396).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001080039.X02

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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