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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung einer allfälligen Klage zu gewärtigen.
Aus dem vom Einschreiter unzusammenhängend geschilderten Sachverhalt läßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gem. Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist.
ebenso: B v 08.01.02, A15/01.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:A14.2001Dokumentnummer
JFR_09988780_01A00014_01