RS Vfgh 2001/12/20 A14/01 - A15/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art137 / Allg
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung einer allfälligen Klage zu gewärtigen.

Aus dem vom Einschreiter unzusammenhängend geschilderten Sachverhalt läßt sich kein Anhaltspunkt entnehmen, woraus sich die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gem. Art137 B-VG im vorliegenden Fall ableiten ließe. Auch sonst findet sich keine Bestimmung, nach der der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung der vom Einschreiter betriebenen Sache zuständig ist.

ebenso: B v 08.01.02, A15/01.

Entscheidungstexte

  • A 14/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 20.12.2001 A 14/01
  • A 15/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.01.2002 A 15/01

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:A14.2001

Dokumentnummer

JFR_09988780_01A00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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