RS Vwgh 2001/4/3 2000/08/0016

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Veröffentlicht am 03.04.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §16 Abs1 lith;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Rechtssatz

Die Zeit, während der der Arbeitslose den Zivildienst ableistet, ist den Ruhensgründen zuzuordnen, in denen der Arbeitslose richtigerweise mangels Vermittelbarkeit gar keinen Anspruch hätte. Der Arbeitslose musste schon bei Gebrauch seiner gewöhnlichen und spezifisch juristischen Fähigkeiten und Kenntnisse erkennen, dass er während der Ableistung des Zivildienstes dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht und ihm daher keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gebühren. Die Ableistung des Zivildienstes nimmt den Arbeitslosen nämlich in zeitlicher Hinsicht soweit in Anspruch, dass daneben eine Ausübung einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Tätigkeit ausscheidet. Auch aus dem Umstand, dass der Arbeitslose den Antritt des Zivildienstes der Behörde gemeldet hat, ergibt sich, dass ihm die Relevanz desselben bewusst war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000080016.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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