RS Vfgh 2001/12/20 B1666/01

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Veröffentlicht am 20.12.2001
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Medienrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates, mit dem der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen einen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria gemäß §66 Abs4 AVG iVm §6 Abs1 PrivatradioG Folge gegeben und dieser die Zulassung zur Veranstaltung eines 24-stündigen Hörfunkvollprogramms für das Versorgungsgebiet 'Innsbruck' (Bezirk Innsbruck-Stadt) sowie die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk unter näher bezeichneten Auflagen erteilt wurde. Die Anträge der übrigen Bewerber - auch jener der Beschwerdeführerin - wurden abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof geht nach Durchführung der gemäß §85 Abs2 VfGG gebotenen Interessenabwägung und unter Bedachtnahme auf den Inhalt der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bescheinigungsmittel davon aus, daß eine sofortige Einstellung des Sendebetriebes samt den daraus resultierenden finanziellen Einbußen gerade im Hinblick auf den Umstand, daß die Beschwerdeführerin seit 1. April 1998 ununterbrochen auf Sendung ist, jedenfalls zu einer empfindlichen Beeinträchtigung ihres wirtschaftlichen Erfolges führen und die Betriebseinstellung für die Zeit des verfassungsgerichtlichen Verfahrens mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre. Der dadurch der Beschwerdeführerin erwachsende Vermögensnachteil wäre unverhältnismäßig. Da zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen und der für die mitbeteiligte Partei mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Nachteil jenen der Beschwerdeführerin nicht überwiegt, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge zu geben.

(ebenso: B1687/01, B v 27.12.01).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1666.2001

Dokumentnummer

JFR_09988780_01B01666_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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