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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §7 Abs1;Rechtssatz
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat (vgl. etwa die E VfGH 9. Juni 1999, B 1045/98, E 3. März 1995, VfSlg. 14.049/1995),darf eine Behörde ein von ihr selbst zu vertretendes Versäumnis (hier: die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung) dann nicht zum Nachteil des Antragstellers (hier: der Arbeitgeber) verwenden, wenn sie selbst die verpönte Lage herbeigeführt hat. Hätte im Beschwerdefall die beantragte Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeitskraft per 11. September 1997 (Datum des Schreibens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) nach der damals gegebenen Ausschöpfung des Kontingents erteilt werden können und müssen, dann war es rechtswidrig, dass die Landesgeschäftsstelle keine Bewilligung erteilte, sondern damit zugewartet hat, bis in anderen Fällen derartige Bewilligungen erteilt waren, um nach der dadurch herbeigeführten Ausschöpfung der verordneten Höchstzahl im Bescheid vom 10. Oktober 1997 die Versagung einer Bewilligung schließlich mit der seit Ende 1997 nunmehr eingetretenen Ausschöpfung der Höchstzahl begründen zu können. Die Versagung der beantragten Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonarbeitskraft wurde somit im Beschwerdefall durch eine rechtswidrige behördliche Vorgangsweise herbeigeführt (vgl. hiezu sinngemäß auch schon das E VwGH vom 17. Jänner 2000, Zl. 98/09/0202).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998090107.X03Im RIS seit
13.06.2001